Erbschafts- / Vermächtnis- und Schenkungssteuer

Zuständigkeit
Der Staat erhebt von bestimmten natürlichen und juristischen Personen Erbschafts- und Schenkungs­steuern. Der Ertrag fällt je zur Hälfte an die Gemeinde und den Kanton. Für die Veranlagung und den Einzug der Steuern ist das Erbschaftsamt der Gemeinde zuständig.

Nicht steuerpflichtig
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen an Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder, den Ehe­gatten und die Eltern sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden steuerfrei.

Hingegen sind steuerpflichtig:

  • zu 12 Prozent
    Zuwendungen an den nichtverheirateten Lebenspartner (Freibetrag: Fr. 10‘000.00). Als Lebens­partner gilt die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft lebende Person, sofern die verstorbene Person an deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat
  • zu 22 Prozent
    Zuwendungen an Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern (Freibetrag: Fr. 5‘000.00)
  • zu 32 Prozent
    Zuwendungen an alle übrigen Empfänger (Freibetrag: Fr. 5‘000.00)

Steuergesetz / Verordnung

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
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Erbschaftsamt 071 335 00 35