Fortsetzungsbegehren
Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 SchKG).
Das Fortsetzungsbegehren ist schriftlich beim Betreibungsamt einzuleiten. Auf der Rückseite des Formulars Fortsetzungsbegehren finden Sie nützliche Hinweise zum Ausfüllen und zur Einreichung des Begehrens.
Bei Fragen oder Unklarheiten hilft Ihnen das Betreibungsamt gerne weiter.
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt Appenzeller Mittelland | 071 335 00 19 | betreibungsamt@teufen.ar.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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