Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen der anderen Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenigen der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 SchKG).

Das Verwertungsbegehren ist schriftlich beim Betreibungsamt einzureichen. Auf der Rückseite des Formulars Verwertungsbegehren finden Sie nützliche Hinweise zum Ausfüllen und zur Einreichung des Begehrens.

Bei Fragen oder Unklarheiten hilft Ihnen das Betreibungsamt gerne weiter.

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