Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Das Betreibungsamt gibt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d. SchKG).

Das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung ist schriftlich beim Betreibungsamt einzureichen. Bei Fragen oder Unklarheiten hilft Ihnen das Betreibungsamt gerne weiter.

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